Die Insolvenzgeldumlage bei Gehaltsabrechnungen in Deutschland

von Team Gehaltsabrechnung.info

Gehen Unternehmen – vor allem kleine und mittelständische Firmen – in die Insolvenz (auch als Konkurs bezeichnet), kann es dafür viele Ursachen geben. Je kleiner das Unternehmen, umso größer die Unwägbarkeiten wie beispielsweise die Nichtzahlung von gestellten Rechnungen. Bei einer kleineren Firma kann bereits die Zahlungsverweigerung einer größeren Rechnungsforderung in die Insolvenz führen.

Um die Mitarbeiter davor zu schützen, in einem solchen Fall ebenfalls in finanzielle Schieflage zu geraten, wird das Insolvenzgeld gezahlt, welches maximal für ein Vierteljahr gewährt wird und die Gehaltszahlungen ersetzt. Diese Leistung wird zwar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, aber von den Unternehmen über die Insolvenzgeldumlage finanziert.

Die Zahlung durch die Agentur für Arbeit

Nach § 165 des SGB III wird der Anspruch geprüft, da hierfür bestimmte Voraussetzungen des Unternehmens bezüglich der Beantragung der Insolvenz erfüllt sein müssen. Die Höhe der Zahlung ist begrenzt. Grundlage der Berechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt, und hier insbesondere die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.

Der Antragsteller und Bezieher der Leistung

Das Insolvenzgeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung und als solche nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei zu beziehen. Um es zu erhalten, muss ein Antrag seitens des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Antrag muss allerdings spätestens zwei Monate nach der eingeleiteten Insolvenz bzw. Betriebsaufgabe erfolgen. Da das Insolvenzgeld noch zu beanspruchende Gehaltszahlungen ersetzen soll, muss dieser Umstand von betrieblicher Seite bzw. vom Insolvenzverwalter bestätigt werden.

Die Insolvenzgeldumlage zur Finanzierung der Lohnersatzleistungen

All jene Institutionen in Deutschland, die nicht insolvenzfähig sind, wie zum Beispiel Stiftungen und Anstalten, sind von der Umlage befreit, ebenso jene, bei denen die öffentliche Hand die Zahlungsfähigkeit sichert.
Der Umlagesatz wird für alle Betroffenen gleichermaßen festgelegt und betrug bis Ende 2009 gleichmäßig 0,1 % des Arbeitsentgeltes. Danach wurde er für ein Jahr erhöht und dafür im Jahr 2011 nicht eingezogen, da die Rücklagen für eventuelle Zahlungen ausgereicht hätten. Seit 2013 müssen die Unternehmen stetig 0,15 % zahlen. Seit 2009 erfolgt die Zahlung zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen, die als Einzugsstelle fungieren und die Zahlungen an die Agentur für Arbeit weiterleiten.

Nicht gezahlt werden muss die Insolvenzgeldumlage für Praktikanten und Azubis, wenn diese kein oder nur ein symbolisches Arbeitsentgelt erhalten. Keine Zahlungspflicht besteht auch für solche Angestellten, die im Zuge eines dualen Studiums im Betrieb arbeiten, da sie keinen reguläres Gehalt erhalten. Minijobber in Privathaushalten sind ebenfalls nicht von der Umlagezahlung betroffen, hingegen die Minijobber im gewerblichen Bereich schon.

Die Pflicht zur Zahlung besteht nunmehr auch bei landwirtschaftlichen Betrieben, die bis zum Jahr 2009 von der Umlage befreit waren.

Bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage gibt es einige Sonderfälle zu beachten, wie beispielsweise die Zahlung auf diverse Einmalleistungen des Unternehmens.
Fazit:
Die Insolvenzgeldumlage ist eine gute Möglichkeit für die Unternehmen, über relativ geringe Beiträge die Leistung für die Mitarbeiter zu sichern, die damit wiederum im Falle einer Insolvenz ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Durch die gesetzlich festgelegte Höhe der Umlage besteht eine Gleichberechtigung der Unternehmen, wobei der Berechnung die Bruttoarbeitsentgelte zu Grunde liegen. Unter www.minijob-Zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/16_insolvenzgeldumlage/node.html oder www.haufe.de/personal/entgelt/insolvenzgeldumlage-in-sonderfaellen-richtig-berechnen_78_196236.html gibt es dazu weiterführende Informationen.

Zusätzliche Informationen und Tipps zum Thema Gehaltsabrechnung können Sie auf dem Blog www.lohn-gehaltsabrechnung.com nachlesen.

Autor: Susanne Völkel
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.

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