Was versteht man unter Arbeitgeberbelastung?

von Team Gehaltsabrechnung.info

In jedem Unternehmen entstehen Personalkosten. Der Firmeninhaber eines Einzelunternehmens beispielsweise ist selbständig tätig, seine Mitarbeiter sind als Arbeiter oder Angestellte unselbständig beschäftigt. Sie arbeiten auf seine Anweisung sowie nach bestimmten Vorgaben und werden dafür bezahlt. Diese Personalkosten müssen aus den Einnahmen des Unternehmens finanziert werden und belasten insofern den Arbeitgeber. Das Arbeitsentgelt, das dem Mitarbeiter als monatliche Einnahme seinen Lebensunterhalt finanziert, ist für den Arbeitgeber eine Ausgabe, die sich aus mehreren Kostenarten zusammensetzt. Dabei kommt es ganz wesentlich darauf an, wie das Mitarbeiterverhältnis ausgestaltet ist.

Versicherungskosten

Wünschenswert und von Haus der Normalfall ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Damit verbunden sind für den Mitarbeiter eine vertragliche Arbeitsplatzsicherheit sowie die vom Gesetzgeber vorgesehene Beitragszahlung in die Renten- sowie in die Arbeitslosenversicherung. Doch diese Variante ist für den Arbeitgeber gleichzeitig die teuerste, weil die Arbeitgeberbelastung am höchsten ist. Umgangssprachlich wird von den Lohnzusatzkosten gesprochen. Damit ist der Anteil gemeint, den der Arbeitgeber, zusätzlich zum Bruttolohn an den Mitarbeiter, zu zahlen hat. Es ist sein Anteil, der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung. Darunter fallen die Kranken- sowie die Pflegeversicherung, die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Diese Pflichtversicherungen zählen zum deutschen Sozialversicherungssystem. Versichern bedeutet auch in diesen Fällen finanzielle Vorsorge für den Ernstfall treffen. Während Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eher präventiv zu sehen sind, steht fest, dass bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters die Rentenversicherung automatisch fällig wird.
Arbeitgeberbelastung - LohnzusatzkostenWenn der Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, muss in Relation zum monatlichen Bruttolohn ein monatlicher Beitrag an diese vier Versicherungen gezahlt werden. Diese Monatszahlung wird zu etwa je ein halb vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Beim Mitarbeiter wird der so genannte Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung vom Bruttoeinkommen abgezogen. Dieser Betrag wird, zuzüglich des anteiligen Arbeitgeberanteils, vom Unternehmer monatlich an die betreffenden Versicherungen abgeführt, also bargeldlos bezahlt. Eine der wichtigsten Unternehmerpflichten ist die pünktliche und vollständige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der einbehaltenen Lohnsteuer. Der Mitarbeiter muss sich darauf verlassen können, und zu seiner Rentenversicherung erhält er jährlich im Nachhinein einen Nachweis über die geleisteten, also gezahlten Rentenbeiträge. Dieser Nachweis ist seinerseits die Grundlage für die spätere Berechnung der Altersrente.

Je nach gesellschaftlichen, ethischen oder auch persönlichen Wertevorstellungen ist diese Arbeitgeberbelastung für den Unternehmer eine mehr oder weniger ärgerliche Ausgabe. Sie verringert seinen Gewinn vor Steuern. Je geringer die Arbeitgeberbelastung ist, umso höher ist der Gewinn, umso mehr Geld bleibt auf dem Firmenkonto. Vor diesem Hintergrund entwickeln die Unternehmer immer wieder neue Möglichkeiten, um ihre Arbeitgeberbelastung zu senken, ohne dass die Manpower der Mitarbeiter darunter leidet.

Reduzierung der Belastung

Ein ganz typisches Beispiel dafür sind die Minijobs. Der Arbeitgeber kalkuliert in vielen Branchen in Mannstunden. Er kann sehr genau ausrechnen, für welche Stundenzahl er Mitarbeiter benötigt. Im nächsten Schritt wird der Stundenlohn kalkuliert, den der Unternehmer seinen Mitarbeitern zahlen möchte. Bei einem Minijob ist das Einkommen für den Mitarbeiter umgangssprachlich brutto gleich netto. Es gibt also keine Kürzungen oder Abzüge. Der vereinbarte Stundenlohn wird so ausgezahlt. Wenn dieser Rechenfaktor feststeht, ermittelt der Arbeitgeber zum Schluss, wie viele Minijobmitarbeiter er benötigt. Und jetzt kommt für ihn die deutliche Ersparnis bei der Arbeitgeberbelastung. Bei Minijobs, deren Monatshöhe auf zurzeit vierhundert Euro begrenzt ist, zahlt der Unternehmer pauschal dreißig Prozent, also hundertzwanzig Euro für Lohnsteuer sowie Sozialversicherung. Dieser Prozentsatz kann sich unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren bis halbieren. Die Arbeitgeberbelastung sinkt also ganz wesentlich, während die Zahl der Mannstunden unverändert hoch bleibt.

Die deutschen Arbeitgeberverbände argumentieren seit langem, dass die Lohnstückkosten, oder die Lohnnebenkosten im Inland zu hoch sind. Dadurch sei die internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. Die Arbeitnehmerseite müsste ihrerseits antworten, dass die Aktionäre oder Gesellschafter auf eine dauerhafte Gewinnmaximierung verzichten sollten. Das schafft finanziellen Freiraum, um eine höhere Arbeitgeberbelastung zu finanzieren.

Das wäre auch ganz im Sinne des Gesetzgebers. Denn der hat zuerst die Sozialversicherungspflicht für Arbeiter und Angestellte eingeführt, und erst deutlich später Minijobs zugelassen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.

 

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