Was ist eine Sofortmeldung?

von Team Gehaltsabrechnung.info (Kommentare: 0)

Die Schattenwirtschaft macht dem Gesetzgeber ziemlich viel Kopfzerbrechen, da durch die Schwarzarbeit dem Bund Einnahmen in Milliardenhöhe verloren gehen. Manche Experten schätzen den jährlichen Schaden für den Fiskus auf 20 bis 25 Milliarden Euro. Der Staat startet immer wieder neue Versuche zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, doch die verabschiedeten Maßnahmen scheinen oberflächlich zu sein, weil sie es in der Regel nur schaffen, die offensichtlichen Manipulationsquellen (zumindest teilweise) zu entschärfen.

Ein typisches Beispiel für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Sofortmeldung, die Arbeitgeber bestimmter Unternehmen ab dem 01.01.2009 bei jedem Neueintritt, also auch für Minijobber oder für Auszubildende, durchzuführen haben. Gesetzlich wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung in § 28a Abs. 4 SGB IV und in § 7 DEÜV festgehalten. Die nachfolgenden Branchen sind in allgemeinen verpflichtet eine Sofortmeldung zu erstellen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft.

Bis zum 31.12.2008 mussten die Beschäftigten in diesen, nach Einschätzung des Gesetzgebers „Hochburgen“ der Schwarzarbeit, ihren Sozialversicherungsausweis stets bereithalten und diesen bei der Überprüfung vorzeigen. Sofern Sie heute in einem der betroffenen Unternehmen beschäftigt sind, sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis (wahlweise den Pass) oder ein gültiges Ersatzdokument mitzuführen, damit Sie jederzeit zweifelsfrei identifiziert werden können. In der Zwischenzeit reichen den Ermittlungsbehörden (Zollverwaltung) die Namen, um über den Online-Zugriff zu den zentralen Datenbanken eine korrekt erfolgte Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern nachvollziehen zu können. Darüber hinaus können die Prüfer der Rentenversicherung und der Unfallversicherung auf die Datenbestände zugreifen. Die IT-Revolution verkleinert die Schlupflöcher (für die kleinen) Steuer- und Sozialversicherungssünder und macht den Prüfern das Leben leichter.

Die Sofortmeldung sollte am besten dann erstellt werden, wenn der Eintritt feststeht. Die letzte Frist läuft mit der Arbeitsaufnahme ab. Es besteht keine Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung eine Sofortmeldung nachzuholen. Wer in einer von der Regelung betroffenen Branche arbeitet und zuvor nicht angemeldet wurde, arbeitet schwarz, was dem Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann. Das Strafregister sieht für solche Vergehen eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro (dies wohl in besonders schweren Fällen) vor.

Der Anstoß für die Sofortmeldung kann vom Arbeitgeber selbst kommen, oder von einem beauftragten Vertreter wie beispielsweise von einem Steuerberater oder aus einem Rechenzentrum. Die Datenübertragung muss zwingend in einer fest vorgegebenen elektronischen Form stattfinden, eine Sofortmeldung per Fax, Email oder auf dem Postweg wird nicht anerkannt. Für die Sofortmeldung eignen sich die einschlägigen Abrechnungsprogramme am besten, da diese das DEÜV-Meldeverfahren (Meldung zur Sozialversicherung) bereits beinhalten. Die Sofortmeldung kann problemlos in das bestehende Verfahren eingebettet werden, indem der Meldegrund „Sofortmeldung“ (technisch: Meldegrund „20“) vorgegeben wird. Alternativ gibt es auch gewerbliche Anbieter, die für Arbeitgeber die Sofortmeldung EDV-technisch erfassen und melden. Über diesen Weg ist auch wieder eine Sofortmeldung per Fax möglich.

Alle Meldungen zur Sozialversicherung werden an die Krankenkassen übermittelt, die Sofortmeldung dagegen wird direkt zu der Erfassungsstelle der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet. Der Nach- und der Vorname des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, die Betriebsnummer und der Arbeitsbeginn (Tag), müssen unverzüglich mit der Sofortmeldung den Behörden mitgeteilt werden. In strittigen Einzelfällen entscheidet entweder die zuständige Krankenkasse (bei Versicherungspflicht) oder die Minijob-Zentrale darüber, ob eine Sofortmeldung abzugeben ist. Darüber, ob ein Unternehmen die Sofortmeldungen überhaupt durchführen muss, entscheidet die jeweils zuständige Arbeitsagentur.

Die Frage, ob die Sofortmeldung in der Lage ist, die Schwarzarbeit wirkungsvoll einzudämmen, bleibt vorerst offen. Der Gesetzgeber hat zumindest klar und deutlich den Rahmen gesteckt, in dem die Unternehmen ihre Mitarbeiter legal beschäftigen.

Zusärtliche Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.

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