Was versteht man unter der Berufsgenossenschaft?

von Team Gehaltsabrechnung.info (Kommentare: 0)

Alle erwerbstätigen Menschen in Deutschland sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Schadensfall kann ein Arbeitsunfall oder ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit zurück nach Hause (Wegeunfall) oder eine festgestellte Berufskrankheit sein. Die Berufsgenossenschaften sind die für die Abwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Behörden. Speziell für die Firmen der Privatwirtschaft und deren Beschäftigte sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften verantwortlich. Die Berufsgenossenschaften sind demnach Sozialversicherungsträger, weil ihre Leistungen zur sozialen Absicherung des Beschäftigen beitragen.

Sie arbeiten in eigener Verantwortung, sind aber eng an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Die staatlichen Behörden, genauer das Bundesversicherungsamt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sind für die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den Berufsgenossenschaften zuständig. Es ist allen Berufsgenossenschaften verboten, weiterführende Aufgaben zu übernehmen oder die eingenommenen Beiträge für sachfremde Ziele auszugeben. Damit liegt die Verantwortung für alle Unfallpräventionsmaßnahmen letztendlich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, weil es die Maßnahmen nach ihrer Rechtmäßigkeit bzw. ihrer Zweckmäßigkeit prüft. Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Berufsgenossenschaften bildet das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Zuständigkeit

Die Unternehmen und deren Beschäftigte gehören je nach Branche zu der jeweiligen gewerblichen Berufsgenossenschaft. Die Mitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind dagegen regional aufgeteilt. Die Unternehmerhaftpflicht wird von den Berufsgenossenschaften abgedeckt, so dass die Unternehmer von jeder Haftung bei Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen gegenüber ihren Beschäftigten befreit sind (außer bei grobfahrlässigen Pflichtverletzungen). Die betroffenen Versicherten haben keine Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmer und müssen sich im Schadensfall an die verantwortliche Berufsgenossenschaft wenden.

Die Berufsgenossenschaften sind zuständig für die Organisation aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Beschäftigten wiederherzustellen bzw. um die langfristigen Verletzungsfolgen einzuschränken. Sie rehabilitieren die von den arbeitsbedingten Krankheiten betroffenen Beschäftigten in dreierlei Hinsicht: medizinisch, beruflich und sozial. Im Einzelfall soll die zuständige Berufsgenossenschaft den Gesundheitsschaden beseitigen oder zumindest bessern, seine Verschlimmerung verhüten und alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Schadensfolgen zu mildern. Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird dem Betroffenen Verletztengeld bezahlt. Wird der Beschäftigte aufgrund des Unfalls oder der Berufskrankheit pflegebedürftig, liefern die Berufsgenossenschaften die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung.

Sie gewähren außerdem einkommensabhängige Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (dauerhafte und erhebliche Schädigung) und Renten an Hinterbliebene im Todesfall sowie Sterbegeld. Die Berufsgenossenschaft darf erst dann eine Rente zahlen, wenn eine weitere medizinische Behandlung d.h. alle weiteren Rehabilitationsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Insbesondere dann sind die Berufsgenossenschaften gefragt, wenn es gilt, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, zur ersten Hilfe und zur Früherkennung von Berufskrankheiten (arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) zu ermitteln und im Unternehmen durchzusetzen. Sie beraten die Firmen bzgl. des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und bieten spezielle Schulungen für Arbeitssicherheitsfachkräfte an.

Finanzierung

Die Unfallversicherung wird von den Arbeitgebern für ihre Beschäftigten finanziert und unabhängig von anderen (Sozial-)Versicherungen abgewickelt. Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der Unternehmen, die ihre Pflichtmitglieder sind. Die Beschäftigten, die gleichzeitig auch die Versicherten sind, zahlen keinen Beitrag. Die Beiträge zur Unfallversicherung gehören somit zu den Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeber zu tragen hat. Die Berufsgenossenschaften erheben die Beiträge nachträglich für das abgelaufene Jahr (jeweils zu Jahresbeginn) in einem Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die erhobenen Jahresbeiträge sofort für die Finanzierung der aktuell notwendigen Leistungen eingesetzt werden. Als Träger einer gesetzlichen Versicherung dürfen die Berufsgenossenschaften keinen Gewinn erzielen.

Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich hauptsächlich nach der durchschnittlichen Unfallgefahr im jeweiligen Wirtschaftszweig des Unternehmens. Die Berufsgenossenschaften bilden für die Eingruppierung Gefahrtarife, denen Gefahrklassen nach dem Berufsrisiko zugeordnet werden. Natürlich ist die Gefahrklasse für Fernleitungstechniker höher als die für Büroangestellte und damit auch der Beitragssatz. Darüber hinaus ist die Lohnsumme (Summe aller Arbeitsentgelte) eines Unternehmens für die Beitragsberechnung relevant. Je höher die Lohnsumme desto höher die Berufsgenossenschaftsbeiträge.

Zukunftsaussichten

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 kam es ab 01.01.2009 zu Fusionen der Berufsgenossenschaften. Das Ziel ist es, eine langfristig effektive, schnelle und gerechte Abwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung zu sichern, indem die Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften optimiert wird. Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird sich deutschlandweit per Gesetzbeschluss schrittweise auf neun reduzieren.

Stand 09/2010 – Alle Angaben ohne Gewähr.

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