Lohnsteuerklassen in Deutschland – ein Überblick

von Team Gehaltsabrechnung.info (Kommentare: 0)

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§8 Abgabenordnung, AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig (§1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und wird bereits durch den Arbeitgeber bei der Auszahlung der Einnahmen (z.B. Arbeitslohn) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

LohnsteuerkarteDamit der Lohnsteuerabzug korrekt durchgeführt werden kann, sind alle unbeschränkt einkommenspflichtigen Arbeitnehmer den verschiedenen Steuerklassen zugeordnet. Die jeweilige Lohnsteuerklasse wird auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen, die jährlich neu verfasst wird und in 2010 zum letzten Mal in Papierform von der Gemeinde ausgestellt wurde. Die Gemeinde ist auch für die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zuständig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung nach den Vorgaben der Lohnsteuerkarte durchzuführen, auch wenn die eingetragene Lohnsteuerklasse falsch wäre. Wenn Sie die Steuerklasse ändern wollen, werden Sie vom Arbeitgeber an die Gemeinde (oder in Ausnahmefällen an das Finanzamt) verwiesen.

Die Einteilung in die Lohnsteuerklassen dient in erster Linie der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs, weil in den Lohnsteuertabellen verschiedene Einkommenssteuertarife und Freibeträge bereits berücksichtigt sind. In den Lohnsteuertabellen ist des Weiteren festgehalten, bis zu welchem Betrag pro Lohnsteuerklasse die Arbeitslöhne steuerfrei bleiben.

Die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse ist von Ihren familiären Verhältnissen und der Frage, ob Sie von mehreren Arbeitsgebern Arbeitslohn erhalten, abhängig. Im deutschen Steuerrecht sind genau sechs mögliche Lohnsteuerklassen festgelegt.

Lohnsteuerklasse I

Zu der Steuerklasse I gehören nach EStG alle ledigen Arbeitnehmer, die nicht der Steuerklasse II zugeordnet werden können sowie alle Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene und dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer, die Voraussetzungen anderer Steuerklassen nicht erfüllen.

Lohnsteuerklasse II

In der Steuerklasse II werden alle Arbeitnehmer geführt, die eigentlich der Steuerklasse I gehören, aber darüber hinaus allein erziehend sind. Ihnen wird ein jährlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 € gewährt.

Lohnsteuerklasse III, IV, V

Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Ehepaare werden den Steuerklassen III, IV oder V zugewiesen. Die Wahl der Steuerklasse hat erhebliche Auswirkungen auf die Lohnsteuerhöhe und sollte von den Ehepartnern gut überlegt sein.

Steuerklassenkombination

Es sind in der Tat nur zwei Kombinationen denkbar. Entweder sind beide Ehepartnern in der Steuerklasse IV (IV/IV) oder ein Ehegatte wird in der Steuerklasse III und der andere in der Steuerklasse V geführt (III/V). Als dritte Option existiert noch das so genannte Faktorverfahren.

Die Steuerklassenkombination ist ein beliebtes Verfahren für Ehegatten, um Geld zu sparen und gleichzeitig (zukünftige) Gelder vom Staat zu erhöhen. Wenn sich Lebenspartner zusammenfinden und im Zuge ihrer Heirat auch eine Steuerklassenkombination durchführen, lassen sich mit der richtigen Steuerklassenwahl finanzielle Vorteile für die Ehepartner erwirken.

Wenn beide Ehepartner einen Arbeitslohn in etwa der gleichen Höhe beziehen sollte die Kombination IV/IV gewählt werden. Verdient ein Ehegatte ca. 60% und mehr des gesamten Einkommens der beiden Ehepartner, so wird die Steuerlast dadurch gesenkt, indem der Besserverdienende in die Steuerklasse III „rutscht“ und der geringer verdienende Ehegatte in der Steuerklasse V geführt wird. Die Kombination III/V lohnt sich immer dann, wenn ein Ehepartner mehr als 50% im Vergleich zum anderen Ehepartner verdient. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob der Ehemann oder die Ehefrau der Besserverdienende Ehepartner ist. In jedem Fall lohnt es sich hier, die Steuerklassenwahl entsprechend anzupassen.

Da die Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als zu hoch empfunden wurde, hat der Staat ab 2010 ein alternatives „Faktorverfahren“ eingeführt, mit dem die von beiden Partnern jeweils zu zahlende Lohnsteuer gerechter verteilt wird. Die gesamte Einkommensteuerbelastung beider Ehegatten bleibt letztendlich unverändert. Wer eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Ehegatten wünscht, sollte sich also für das Faktorverfahren entscheiden. Bei einem direkten Vergleich von Faktorverfahren mit der Steuerklassenkombination III/V fällt auf, dass der Lohnsteuerabzug des weniger verdienenden Ehegatten deutlich geringer ausfällt.

Letztendlich ist also ersichtlich, dass eine Kombination von Steuerklassen die optimalen Vorteile führ die Ehegatten nur dann erbringt, wenn die Steuerklassenwahl zuvor gründlich überdacht und abgewogen wird.

Lohnsteuerklasse VI

Schließlich werden der Steuerklasse VI jene Arbeitnehmer zugeordnet, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben. Dabei wird das erste Arbeitsverhältnis mit einer der Steuerklassen I-V besteuert und das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nicht vorlegt, wird der Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis automatisch mit den Einkommensteuersatz der Steuerklasse VI belegt. Von allen Lohnsteuerklassen weist die Steuerklasse VI den mit Abstand höchsten Steuersatz auf.

In einem weiteren Artikel erklären wir, wie Sie die Lohnsteuerklasse berechnen.

Stand 09/2010 – Alle Angaben ohne Gewähr.

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