Tipps zu Nebenjob, Selbstständigkeit & Co für Studenten

von Team Gehaltsabrechnung.info

Nebenjob oder Selbstständigkeit – wie finanziere ich mein Studium?

Das Studium an einer staatlichen oder privaten Universität beziehungsweise Hochschule ist für Studentinnen und Studenten oft nicht finanzierbar, sofern diese nicht über gute finanzielle Ressourcen verfügen. Zwar gibt es die Möglichkeit, auf den so genannten Studienkredit zurück zu greifen, wenn entweder kein oder nur ein geringfügiger Anspruch auf BAföG besteht– allerdings bedeutet das auch, eine Bank als Gläubiger zu haben, auch wenn vermeintlich gute Konditionen für Studenten angeboten werden. Weil viele Studenten dies vermeiden möchten, wird vielfach auf Nebenjobs oder parallel zum Studium verlaufende Selbstständigkeit zurückgegriffen. Der folgende Artikel soll wichtige Fragen zu mit dieser Art von Tätigkeit einhergehenden Fragen zu Verdienstgrenzen, Steuerpflichten und Versicherung beantworten.

 

Studenten im Sinne des Gesetzes

Als Studenten gelten in erster Linie immatrikulierte Besucher von Universitäten und Fachhochschulen. Weiterhin genießen gemäß dem herrschenden Arbeitsrecht auch Berufsschüler Studentenstatus.

 

Arbeitszeiten

Für Studenten gelten gewisse Begrenzungen hinsichtlich der Zeit, die sie effektiv neben dem Studium mit Arbeit zubringen dürfen. Diese lassen sich wie folgt unterteilen:

1.) Generelle Begrenzung der Arbeitszeit für Studenten

Wenn eine Arbeit als Nebenjob für Studierende gelten soll, also parallel zum Studium ausgeübt wird, darf sie 19 Wochenstunden nicht überschreiten. Andernfalls erlischt der Status „Student“ beim Arbeitgeber, was auch den Verlust damit einhergehender steuerlicher Vorteile bedeutet.

2.) Kurzfristige Vollzeitbeschäftigung für Studenten

Anstatt einem regelmäßig ausgeübten Nebenjob nachzugehen, bietet sich für Studenten die Möglichkeit einer beschränkten Vollzeitbeschäftigung. Dabei gilt: Die Tätigkeit muss einer zeitlichen Begrenzung unterworfen sein und darf 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate (bei fünf Arbeitstagen in der Woche) nicht überschreiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben für den Angestellten zu zahlen. Studierende sind als Arbeitnehmer in diesem Fall dennoch voll lohnsteuerpflichtig.

 

Einkommen

Bestimmte Einkommensgrenzen für Studenten gelten je nach Art der ausgeübten Tätigkeit. Arbeitnehmern mit begrenzten Arbeitszeiten dürfen auch nur ein bestimmtes Einkommen haben, sofern die Zahlung von Lohnsteuer oder sonstige Abgaben vermieden werden soll. Nachfolgend sind die einzelnen Regelungen genauer aufgeschlüsselt.

 

450-Euro-Jobs für Studenten

Seit dem 01. Januar 2013 gilt: Die Verdienstgrenze für Nebenjobs steigt auf 450€. Wer ab diesem Zeitpunkt mehr als 400 € und weniger als 450€ verdient, muss einen Beitrag an die Rentenversicherung abführen.

Studentenjob

Studenten dürfen seit Januar 2013 450€ pro Monat mit Nebenjobs verdienen

Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und so weiter) müssen dabei monatlich aufgerechnet werden. Außerdem bleibt der Arbeitnehmer weiterhin von Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung befreit. Die Beträge für die Rentenversicherung ergeben sich wie folgt: Während der Arbeitgeber eine Pauschale von 15 Prozent zu zahlen hat, zahlen Studierende 3,9 Prozent der verdienten 450 € in die Rentenversicherung ein. Eine Befreiung von dieser Zahlung ist durch einen schriftlichen Antrag, der beim Arbeitgeber eingereicht werden muss, möglich. Dabei gilt es zu beachten: Die Befreiung gilt anschließend sowohl für die gesamte Dauer der Beschäftigung als auch für alle anderen Nebenjobs, die der Studierende eventuell sonst noch ausübt. Deswegen muss jeder Arbeitgeber über die Befreiung informiert werden.

Ab 01.01.2015: Was sich durch den Mindestlohn ändern kann

Die Einführung des Mindestlohns, also die Umsetzung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Deutschland, gilt seit dem 1. Januar 2015. Es schreibt einen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50€ brutto pro Stunde für Arbeitnehmer und fast alle Arten von Praktikanten vor. Diese Regelung bezieht sich auch auf Nebentätigkeiten, die zum Beispiel von Studenten ausgeführt werden. Da die steuerfreien Verdienstgrenzen, die hier im Artikel beschrieben werden, weiterhin Gültigkeit besitzen, sind für Nebenjobber folgende Szenarien denkbar.

1.) Verkürzung der Stundenanzahl

Um den 450-Euro-Minijob in seiner bestehenden Form nicht zu gefährden, ist eine Reduzierung der Stundenanzahl möglich.

2.) Umwandlung in einen Midijob

Eine Reduzierung der Arbeitsstunden ist aber oftmals auch für den Arbeitgeber nicht zielführend. Daher besteht die Möglichkeit, den Minijob zum Midijob umzufunktionieren.
Der sogenannte Midijob beginnt bei einer Verdienstgrenze von 451 Euro und endet bei 850 Euro. Für den Arbeitgeber liegen die zu leistenden Sozialabgaben bei rund 20% (im Vergleich zu 30% beim Minijob). Die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge war ein erklärtes Ziel bei der Einführung des Midijobs, da so Beschäftigungen mit geringfügig höherem Einkommen attraktiver gemacht werden sollten.
Als Student, der den Midijob ausübt, müssen die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sowie ggf. Einkommenssteuer gezahlt werden (abhängig vom jährlichen Gesamtverdienst). Es ist problemlos möglich, neben dem Midijob auch noch einen Minijob zu haben. Midijob-Beschäftigte sind kranken-, renten- und arbeitslosenversichert. Dies bedeutet, dass im Falle einer längeren Erkrankung auch Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld besteht.

Arbeitgeber erhalten bei Wikipedia ausführliche Erklärungen und Beispiele zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Midijobs

Verdienstgrenze bei mehreren Jobs

Studenten ist es auch gestattet, mehrere Nebenjobs parallel auszuüben. Dabei muss beachtet werden, dass die Gesamt-Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird, falls die Zahlung von Lohnsteuer vermieden werden soll.

Mehrere Jobs beim gleichen Arbeitgeber

Angestellte, unabhängig davon, ob sie Studenten sind oder oder nicht, dürfen grundsätzlich nicht für mehr als einen regulären Job und einen so genannten Minijob beschäftigt werden. Für Studenten würde aber auch dieses „doppelte Beschäftigungsverhältnis“ bereits zum Verlust des Studentenstatus führen. Daher ist es empfehlenswerter, im Zweifelsfall eher einen Studentenjob bei einem Arbeitgeber und einen zusätzlichen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen. In einem derartigen Beschäftigungsverhältnis entfällt für den Studentenjob die Rentenversicherungspflicht.

 

Steuerfreie Verdienste pro Jahr

Für Studenten und Nicht-Studenten gilt gleichermaßen: Einkünfte bis zu 8472€ pro Jahr (seit Januar 2015) sind steuerfrei. Diese Grenze gilt für ledige Personen. Verheiratete Personen dürfen jährlich 16.944 Euro steuerfrei zu verdienen. Diese Beträge werden 2016 noch einmal steigen: Dann dürfen ledige Personen 8652 Euro und verheiratete Menschen in Deutschland 17.124 Euro steuerfrei pro Jahr verdienen. Wenn dieser Betrag innerhalb eines Jahres nicht überschritten wird,, erhalten Studenten ihre etwaig gelisteten Lohnsteuerzahlungen mit der Einkommenssteuererklärung zurück. Zur Errechnung des Jahreseinkommens kann ein aktueller Gehaltsrechner herangezogen werden.

 

Lohnsteuerkarte

Für die Ausübung einer nicht-selbstständigen Tätigkeit wird generell eine Lohnsteuerkarte benötigt. Sollte es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, braucht der Studierende zusätzlich einen Gewerbeschein. Ein zweiter Nebenjob für Studenten erfordert auch eine zweite Lohnsteuerkarte. Dabei wird für gewöhnlich zwischen Steuerklasse I erste Lohnsteuerkarte) und Steuerklasse IV (zweite Lohnsteuerkarte) unterschieden. Seit dem 01. Januar 2013 existiert die Lohnsteuerkarte in ihrer bisherigen Form nicht mehr; vielmehr wurde sie durch ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Damit sind Angaben gemeint, welche bis dato auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte vermerkt waren und zum Beispiel Auskunft über Steuerklasse, Freibetrag und Kinderfreibeträge gaben. Weitere Informationen zu ElStAM gibt es hier zum Nachlesen.

 

Selbstständige Tätigkeit/ Gewerbeschein

Gewerbescheine lassen sich unkompliziert und schnell beantragen. Wenn Studenten diese Gewerbescheine besitzen, erleichtern sie dadurch sowohl sich selbst als Auftragnehmer und ihrem Auftraggeber die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses in vielerlei Hinsicht. Geleistete Arbeit kann einfach in Rechnung gestellt werden. Arbeitsverträge, damit einhergehende Kündigungsfristen und sonstige Regelungen fallen größtenteils weg.

Studenten mit angemeldetem Gewerbe haben zunächst keine Änderungen bezüglich ihres Studiums und der Sozialversicherungen zu erwarten. Beim Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen fallen jedoch auch staatliche Leistungen weg; stattdessen kommen neue Steuern auf den gewerbetreibenden Studenten zu.

 

Gewerbesteuerpflicht

Diese gilt ab einem gewissen Jahreseinkommen, welches durch das angemeldete Gewerbe erwirtschaftet wurde. Diese Höhe dieses Einkommens ist durch § 11 Gewerbesteuergesetz (GwStg) geregelt und liegt bei 24 500 Euro.

 

Umsatzsteuerpflicht

Wenn der Umsatz zuzüglich Steuern im laufenden Kalenderjahr den Wert von 17.500 Euro überstiegen hat und im folgenden Kalenderjahr 50.000€ übersteigen wird, müssen Studenten Umsatzsteuer zahlen (§ 19 UStg: Besteuerung der Kleinunternehmer).

 

Lohnsteuerpflicht

Wird durch Nebenjobs eine jährliche Verdienstgrenze von 8472€ bzw. 16.944 € bei verheirateten Personen überstiegen, muss ganz normal Lohnsteuer gezahlt werden (siehe auch Steuerfreie Verdienste pro Jahr )

Lohnsteuerabrechnung

Bei Überschreitung eines gewissen Einkommens muss Lohnsteuer gezahlt werden.

 

Mitgliedsbeitrag Handelskammer

Wenn über ein angemeldetes Gewerbe Einkommen bezogen wird, müssen selbstständige Studenten ab einer gewissen Verdienstgrenze einen Mitgliedsbeitrag an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen. Beitragsfrei sind Erträge bis insgesamt 5200 Euro. Da die zu zahlenden Beiträge nicht einheitlich geregelt sind, sollten sie bei der jeweils zuständigen IHK erfragt werden.

 

Verlust der Familienkrankenversicherung

Die Familienkrankenversicherung erlischt (sofern überhaupt vorhanden), wenn ein aus einem Gewerbe herrührendes Einkommen ein bestimmtes jährliches Einkommen übersteigt.

Genaueres findet sich im 5. Sozialgesetzbuch, §10 Familienversicherung.

 

Verlust des Kindergeldes

Bis einschließlich 2011 galt: Ab einem jährlichen Einkommen von 8004 € erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld (siehe auch Steuerfreie Verdienste pro Jahr sowie § 32 EStg). Diese gesetzliche Regelung wurde durch das so genannte Steuervereinfachungsgesetz gekippt; seit dem ist die Einkommensprüfung für volljährige Kinder vollständig weggefallen. Das bedeutet: Selbst wenn das jährliche Einkommen 8004€ übersteigen sollte, wird der Anspruch auf Kindergeld davon nicht berührt. Allerdings gilt seit dem 01.01.2012, dass Anspruch auf Kindergeld nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann besteht, wenn das Kind danach keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Davon ausgenommen sind Jobs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung (siehe oben: 450€-Jobs für Studenten).

 

Verlust des BAföG

Das BAföG-Gesetz legt fest, dass 255 Euro vom Einkommen eines Studenten anrechnungsfrei (siehe §23 BAföG)sind. Ab August 2016 wird der Freibetrag dann 290€ pro Monat betragen. Die kompletten Bestimmungen zum BAföG können an dieser Stelle eingesehen werden.

 

Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit kann unter verschiedenen Bedingungen vorliegen. Die häufigste ist wohl die überwiegende Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Zu diesem Thema empfehlen wir den folgenden Artikel: Scheinselbstständigkeit: Folgen aus arbeitsrechtlicher Sicht.

 

Absetzbare Kosten und Steuererleichterungen

Es besteht kein steuerrechtlicher Sonderstatus für Studenten. Das ist aber nicht unbedingt nachteilig zu sehen, bedeutet es doch, dass Studenten die gleichen Möglichkeiten haben, ein gewisses Maß an Kosten und Ausgaben von der Steuer abzusetzen, wie „reguläre“ Arbeitnehmer. Was bis zu welchem Grade abgesetzt und geltend gemacht werden kann, ist von der Art der Kosten, Anschaffungen und Aufwendungen abhängig.

 

Werbungskostenpauschale

Dies kann vor allem dann hilfreich sein, wenn der steuerfreie Höchstbetrag für den jährlichen Verdienst doch einmal überschritten wurde. Unter Werbungskosten werden die Kosten zusammengefasst, die beruflich veranlasst sind, d.h. in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Das bedeutet, dass diese Kosten der Sicherung beziehungsweise dem Erhalt von Studium und Arbeitsplatz dienen müssen. Beispiele für Werbekosten :

 

  • Bewerbungskosten
  • Fortbildungskosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Arbeitszimmer und Ausstattung
  • Anschaffungskosten für Dienstkleidung

 

Seit 2011 kann ein Pauschalbetrag von 1000€ als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Unter dem Begriff „Sonderausgaben“ werden Ausgaben zusammengefasst, die weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können, aber dennoch aufgrund von Sondervorschriften steuerlich absetzbar sind (dazu siehe: §§10 ff. Einkommensteuergesetz).

Sonderausgaben für Studenten

Die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist für Studenten von größter Wichtigkeit. Während die Werbungskosten immer in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten (neben) beruflichen Tätigkeiten stehen, werden Sonderausgaben anders definiert:

Kosten, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen:

  • Fachbücher
  • Semesterticket
  • Kopierkosten
  • PC-Abschreibung
  • Software

Darüber hinaus zählen auch Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben. Diese sind allerdings nur bis zu den nämlich den Höchstbeträgen für Sonderausgaben absetzbar. Vorsorgeaufwendungen sind

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Bausparkassenbeiträge
  • gesetzliche Sozialversicherungsabgaben

Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Vorsorgeaufwendungen können im Einkommenssteuergesetz, Abschnitt 5, Paragraph 10 (Sonderausgaben) nachgelesen werden). Sonderausgaben können insgesamt bis zu einem Betrag von 6000€ pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.Dies gilt allerdings nur bei Erststudium bzw. erstmaliger Berufsausbildung.

Studierende, die noch einen Nebenjob suchen, können sich hier nützliche Tipps für die Erstellung ihrer Bewerbung holen.

 

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.

Bilder:
450-Euro-Jobs: © Gerhard Seybert – Fotolia.com
LOhnsteuerabrechnung: © wrangler – Fotolia.com
81164455 – www.istockphoto.com/de/portfolio/Geber86

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