Lohnsteuerklassen 2026: Steuerklassen I–VI im Überblick
von Team Gehaltsabrechnung.info
Zuletzt aktualisiert: 29.10.2026
Die Lohnsteuerklasse beeinflusst, wie viel Lohnsteuer Arbeitgeber monatlich vom Bruttogehalt ihrer Beschäftigten einbehalten. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, die sich insbesondere nach dem Familienstand, den persönlichen Lebensverhältnissen und der Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse richten.
Für verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner bestehen verschiedene Möglichkeiten der Steuerklassenwahl. Diese können sich erheblich auf das monatliche Nettogehalt auswirken.
Welche Lohnsteuerklasse gilt für wen? Welche Unterschiede bestehen zwischen den Steuerklassen III, IV und V? Und wann ist ein Steuerklassenwechsel sinnvoll? Dieser Überblick erläutert die geltenden Regelungen für das Jahr 2026.
Was sind Lohnsteuerklassen?
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Arbeitgeber behalten sie unmittelbar vom Arbeitslohn ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab.
Die Lohnsteuerklassen dienen dazu, persönliche Verhältnisse bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 38b Einkommensteuergesetz (EStG).
In Deutschland bestehen sechs Lohnsteuerklassen:
| Steuerklasse | Typische Zuordnung |
|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene und dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer |
| II | Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag |
| III | Verheiratete Arbeitnehmer bei Kombination mit Steuerklasse V |
| IV | Verheiratete Arbeitnehmer, insbesondere bei der Kombination IV/IV |
| V | Verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehepartner Steuerklasse III gewählt hat |
| VI | Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis |
Die Steuerklasse bestimmt grundsätzlich nicht die endgültige jährliche Einkommensteuer. Sie beeinflusst zunächst die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs.
Lohnsteuerklasse I: Ledige und alleinstehende Arbeitnehmer
Die Steuerklasse I gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben und nicht die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse erfüllen.
Auch verwitwete Arbeitnehmer werden grundsätzlich der Steuerklasse I zugeordnet, soweit keine besonderen Regelungen greifen.
In der Steuerklasse I wird unter anderem der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt. Dieser beträgt im Jahr 2026 12.348 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige.
Der Grundfreibetrag bezeichnet den Teil des zu versteuernden Jahreseinkommens, der grundsätzlich einkommensteuerfrei bleibt. Er ist nicht mit dem Bruttojahresgehalt gleichzusetzen.
Lohnsteuerklasse II: Alleinerziehende
Die Steuerklasse II ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG haben.
Voraussetzung ist insbesondere, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Außerdem darf grundsätzlich keine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026
Der Entlastungsbetrag beträgt:
- 4.260 Euro jährlich für das erste berücksichtigungsfähige Kind.
- Zusätzlich 240 Euro jährlich für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind.
Bei zwei Kindern ergibt sich somit ein jährlicher Entlastungsbetrag von 4.500 Euro, bei drei Kindern von 4.740 Euro.
Der Grundentlastungsbetrag wird über die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der zusätzliche Erhöhungsbetrag für weitere Kinder muss grundsätzlich als Freibetrag beantragt werden.
Die Steuerklasse II wird nicht allein deshalb automatisch gewährt, weil ein Arbeitnehmer ein Kind hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Lohnsteuerklasse III: Verheiratete Arbeitnehmer mit höherem Arbeitslohn
Die Steuerklasse III kann von verheirateten Arbeitnehmern und eingetragenen Lebenspartnern gewählt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der andere Partner in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Typischerweise wird diese Kombination gewählt, wenn die Arbeitslöhne beider Partner deutlich voneinander abweichen oder nur ein Partner Arbeitslohn bezieht.
In Steuerklasse III fällt der monatliche Lohnsteuerabzug bei gleichem Bruttoarbeitslohn regelmäßig niedriger aus als in Steuerklasse IV.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ehepartner insgesamt dauerhaft weniger Einkommensteuer zahlen.
Die endgültige Einkommensteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anhand der steuerpflichtigen Einkünfte und der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ermittelt.
Besonderheit bei Verwitweten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerklasse III auch im Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners zur Anwendung kommen.
Lohnsteuerklasse IV: Verheiratete Arbeitnehmer
Nach einer Eheschließung werden Ehepartner, die nicht dauerhaft getrennt leben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingereiht.
Die Kombination IV/IV ist insbesondere dann geeignet, wenn beide Partner Arbeitslohn in vergleichbarer Höhe beziehen.
Die Lohnsteuer wird bei beiden Partnern unabhängig voneinander nach den für Steuerklasse IV geltenden Regelungen berechnet.
Neben der regulären Kombination IV/IV besteht die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen.
Steuerklasse IV mit Faktor
Beim Faktorverfahren wird die Steuerklasse IV für beide Ehepartner um einen individuell ermittelten Faktor ergänzt.
Dieser Faktor berücksichtigt bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingverfahrens.
Das Verfahren verfolgt insbesondere zwei Ziele:
- Eine möglichst zutreffende Verteilung der laufenden Lohnsteuerbelastung auf beide Ehepartner.
- Eine stärkere Annäherung des monatlichen Lohnsteuerabzugs an die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer.
Das Faktorverfahren kann besonders bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen sinnvoll sein.
Der Faktor wird auf Antrag vom Finanzamt ermittelt. Er gilt grundsätzlich bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr seiner erstmaligen Anwendung oder letzten Änderung folgt.
Bei wesentlichen Veränderungen der maßgeblichen Arbeitslöhne kann eine Anpassung beantragt werden.
Lohnsteuerklasse V: Kombination mit Steuerklasse III
Die Steuerklasse V wird ausschließlich in Verbindung mit der Steuerklasse III des anderen Ehepartners angewendet.
Sie ist durch einen vergleichsweise hohen laufenden Lohnsteuerabzug gekennzeichnet, da bestimmte steuerliche Entlastungen bei dieser Kombination überwiegend in Steuerklasse III berücksichtigt werden.
Die Kombination III/V kann daher zu deutlichen Unterschieden beim monatlichen Nettogehalt beider Partner führen.
Wichtig ist, dass ein höherer Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V nicht automatisch eine höhere endgültige gemeinsame Einkommensteuer bedeutet.
Bei Anwendung der Kombination III/V besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben.
Je nach Einkommensverhältnissen und weiteren steuerlich relevanten Umständen können sich Nachzahlungen oder Erstattungen ergeben.
Lohnsteuerklasse VI: Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Die Steuerklasse VI gilt grundsätzlich für den Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht.
Das erste Dienstverhältnis wird mit der jeweils zutreffenden Steuerklasse I bis V abgerechnet.
In Steuerklasse VI werden insbesondere der Grundfreibetrag und weitere persönliche Entlastungen nicht wie im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt. Deshalb fällt der laufende Lohnsteuerabzug häufig vergleichsweise hoch aus.
Die Steuerklasse VI kann außerdem zur Anwendung kommen, wenn dem Arbeitgeber die erforderlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zur Verfügung stehen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Steuerabzug vorliegen.
Ausnahme Minijob: Ein pauschal versteuerter Minijob wird grundsätzlich nicht über Steuerklasse VI abgerechnet. Entscheidend ist die tatsächlich angewendete Besteuerungsform.
Welche Steuerklassenkombination ist für Ehepaare sinnvoll?
Verheiratete Arbeitnehmer können grundsätzlich zwischen drei Varianten wählen:
| Kombination | Typische Situation | Auswirkung |
|---|---|---|
| IV/IV | Ähnlich hohe Arbeitslöhne | Individueller Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern |
| III/V | Deutlich unterschiedliche Arbeitslöhne | Niedrigerer Abzug in III, höherer Abzug in V |
| IV/IV mit Faktor | Unterschiedliche Arbeitslöhne | Berücksichtigung der voraussichtlichen gemeinsamen Steuerbelastung |
Führt die Steuerklassenwahl zu einer Steuerersparnis?
Die Wahl der Steuerklassenkombination verändert grundsätzlich nicht die endgültige gemeinsame Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung.
Sie beeinflusst vor allem, wie viel Lohnsteuer während des Kalenderjahres bereits einbehalten wird.
Ein höheres monatliches Nettogehalt durch die Kombination III/V ist deshalb nicht mit einer dauerhaften Steuerersparnis gleichzusetzen.
Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich aus der Einkommensteuerveranlagung.
Welche Auswirkungen hat die Steuerklassenwahl auf Sozialleistungen?
Die Steuerklassenwahl kann sich auf bestimmte Lohnersatzleistungen auswirken, deren Höhe vom maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt abhängt.
Hierzu gehören insbesondere das Elterngeld, das Arbeitslosengeld und unter bestimmten Voraussetzungen das Krankengeld.
Dabei gelten jeweils eigenständige gesetzliche Berechnungsvorschriften. Insbesondere beim Elterngeld sind besondere Regelungen zur maßgeblichen Steuerklasse und zum Bemessungszeitraum zu beachten.
Ein Steuerklassenwechsel sollte deshalb auch im Hinblick auf geplante Elternzeiten oder absehbare Leistungsbezüge geprüft werden.
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
In der Vergangenheit wurde eine Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens diskutiert.
Ein entsprechender Vorschlag war im ursprünglichen Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehen. Die geplante Abschaffung zum 1. Januar 2030 wurde jedoch nicht in die verabschiedete Gesetzesfassung übernommen.
Stand Oktober 2026: Die Steuerklassen III und V bestehen weiterhin. Ehepaare können die Kombination III/V nach den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen wählen.
Auch das Faktorverfahren bleibt als Alternative verfügbar.
Eine bereits beschlossene automatische Umstellung sämtlicher Ehepaare von III/V auf IV/IV mit Faktor zum Jahr 2030 besteht nach der geltenden Rechtslage nicht.
Steuerklasse wechseln: So funktioniert es 2026
Ein Steuerklassenwechsel kann insbesondere nach einer Eheschließung, bei veränderten Einkommensverhältnissen oder im Zusammenhang mit einer Trennung sinnvoll beziehungsweise erforderlich sein.
Zuständig für die Änderung ist grundsätzlich das Finanzamt.
Antrag auf Steuerklassenwechsel
Der Antrag kann insbesondere über das Onlineportal Mein ELSTER gestellt werden.
Hierfür steht der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit der entsprechenden Anlage zum Steuerklassenwechsel zur Verfügung.
Bei einer gemeinsamen Änderung der Steuerklassenkombination ist grundsätzlich ein gemeinsamer Antrag beider Ehepartner erforderlich.
Eine Besonderheit gilt beim Wechsel von III/V zu IV/IV: Dieser kann auch von nur einem Ehepartner beantragt werden. In diesem Fall werden beide Ehepartner in Steuerklasse IV eingereiht.
Wie oft ist ein Steuerklassenwechsel möglich?
Ein Steuerklassenwechsel ist nicht mehr grundsätzlich auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Ehepartner ihre Steuerklassenkombination auch mehrfach innerhalb eines Jahres ändern.
Soll die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, muss der Antrag grundsätzlich spätestens bis zum 30. November gestellt werden.
Die neue Steuerklassenkombination gilt im Regelfall ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Die frühere papiergebundene Lohnsteuerkarte wurde durch das elektronische Verfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, ersetzt.
Arbeitgeber rufen die für die Lohnabrechnung erforderlichen steuerlichen Merkmale grundsätzlich elektronisch ab.
Zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören unter anderem:
- Die Steuerklasse.
- Die Zahl der Kinderfreibeträge.
- Gegebenenfalls eingetragene Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge.
- Das Kirchensteuerabzugsmerkmal.
- Ein gegebenenfalls gebildeter Faktor bei Steuerklasse IV.
Änderungen werden grundsätzlich durch die zuständigen Finanzbehörden im ELStAM-Verfahren bereitgestellt.
Arbeitnehmer können ihre gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale über Mein ELSTER einsehen.
Häufige Fragen zu den Lohnsteuerklassen
Welche Steuerklasse habe ich nach der Hochzeit?
Nach der Eheschließung werden beide Ehepartner grundsätzlich automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag ist eine andere zulässige Kombination möglich.
Welche Steuerklasse ist bei einem höheren Einkommen günstiger?
Die Antwort hängt davon ab, ob das monatliche Nettogehalt, die Verteilung der laufenden Steuerabzüge oder die Vermeidung von Nachzahlungen im Vordergrund steht. Die endgültige gemeinsame Einkommensteuer wird durch die Steuerklassenwahl grundsätzlich nicht verändert.
Ist Steuerklasse III besser als Steuerklasse IV?
Steuerklasse III führt bei gleichem Bruttoarbeitslohn regelmäßig zu einem geringeren monatlichen Lohnsteuerabzug. Da der andere Ehepartner bei der Kombination III/V jedoch Steuerklasse V erhält, muss die gemeinsame Situation betrachtet werden.
Muss ich mit Steuerklasse IV eine Steuererklärung abgeben?
Allein die Kombination IV/IV begründet nicht automatisch eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Andere gesetzliche Tatbestände können jedoch zur Abgabepflicht führen. Beim Faktorverfahren besteht grundsätzlich eine Veranlagungspflicht, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben.
Welche Steuerklasse gilt bei einem Nebenjob?
Ein zweites regulär lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich über Steuerklasse VI abgerechnet. Bei einem pauschal versteuerten Minijob gelten abweichende Regelungen.
Fazit: Die richtige Lohnsteuerklasse bewusst wählen
Die sechs Lohnsteuerklassen bestimmen, wie der laufende Lohnsteuerabzug auf den monatlichen Arbeitslohn erfolgt.
Für alleinstehende Arbeitnehmer ist die Zuordnung meist gesetzlich vorgegeben. Verheiratete Arbeitnehmer können dagegen zwischen mehreren zulässigen Steuerklassenkombinationen wählen.
Die Kombination III/V kann das monatlich verfügbare Einkommen anders verteilen, während IV/IV mit Faktor die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer bereits beim Lohnsteuerabzug stärker berücksichtigt.
Entscheidend ist: Die Steuerklassenwahl verändert grundsätzlich nicht die endgültige gemeinsame Einkommensteuer, sondern vor allem die monatlichen Steuerabzüge.
Wer seine Steuerklasse überprüfen oder ändern möchte, sollte die persönlichen Einkommensverhältnisse, mögliche Nachzahlungen und die Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen berücksichtigen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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Hinweis: Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.