Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze?

von Team Gehaltsabrechnung.info (Kommentare: 0)

Arbeitnehmer sind in Deutschland im Regelfall sozialversicherungspflichtig, d.h. dass Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Beitragspflichtig sind dabei lediglich Einkommensbestandteile bis zu einer jährlich von der Bundesregierung festgesetzten Obergrenze, darüber hinaus gehendes Einkommen bleibt beitragsfrei. Diese Obergrenze wird als Beitragbemessungsgrenze bezeichnet. Ihre Höhe wird für die Sozialversicherungen separat festgelegt, die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung ist höher als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht identisch mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese gibt an, bis zu welchem Einkommen eine Versicherungspflicht besteht.

Die Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage gibt an, welche Einkommensarten bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass nicht jede Art steuerpflichtigen Einkommens auch sozialversicherungspflichtig ist. So bleiben beispielsweise Mieteinnahmen und Einkünfte aus Kapitalerträgen bei der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unberücksichtigt. Die Gesamteinnahmen einer Sozialversicherung hängen also ab von der Beitragbemessungsgrenze, der Beitragsbemessungsgrundlage, dem Beitragssatz und dem Kreis versicherungspflichtiger Personen.

Die Beitragsbemessungsgrenze hat Verfassungsrang

Die Beitragsbemessungsgrenze dient politisch dem Ziel, die Ungleichgewichte zwischen individueller Beitragszahlung und individuellem Leistungsanspruch zu begrenzen. In dieser Funktion genießt sie Verfassungsrang, da Beiträgen im Gegensatz zu Steuern immer ein individueller Anspruch gegenüber stehen muss. So dürfen beispielsweise unkündbare Beamte per Einkommenssteuer an der Finanzierung der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitslose („Hartz 4“) beteiligt werden. Eine Beitragspflicht in der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung wäre hingegen unzulässig.

Insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der ein von der Beitragshöhe unabhängiger Leistungsanspruch besteht (Ausnahme: Krankengeld) beschränkt die Beitragsbemessungsgrenze den über diese Art der Finanzierung vorgenommenen Sozialausgleich zwischen höheren und niedrigeren Einkommen. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beitragshöhe und Leistungsanspruch, weswegen hier eine höhere Beitragsbemessungsgrenze möglich ist. Politische Versuche, den Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen teilweise aufzuheben, sind bislang vom Bundesverfassungsgericht gestoppt worden. So wurde beispielsweise eine Regelung verworfen, dass auf einmalige Gehaltsbestandteile wie das Weihnachtsgeld Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhoben werden, diese Gehaltsbestandteile aber bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes unberücksichtigt bleiben.

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2010

Aktuell Beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in den alten Bundesländern 5500 Euro pro Monat, also 66000 Euro pro Jahr. In den neuen Bundesländern betragen diese Grenzen 4650 Euro monatlich bzw. 55800 Euro jährlich. Für die Arbeitslosenversicherung gelten dieselben Grenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt einheitlich eine Grenze von 3750 Euro monatlich, was einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro entspricht.

Hinweis: Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten höhere Grenzen.

Stand 09/2010 – Alle Angaben ohne Gewähr.

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