Lohnsteuer berechnen und den Abzug verstehen
von Team Gehaltsabrechnung.info (Kommentare: 0)
Wer eine Gehaltsabrechnung erstellt oder seinen Nettolohn prüfen möchte, will vor allem eines wissen: Wie hoch ist der tatsächliche Abzug? Die Lohnsteuer zu berechnen ist jedoch mehr als ein fester Prozentsatz auf das Bruttogehalt. Maßgeblich sind unter anderem Steuerklasse, elektronisch gemeldete Lohnsteuerabzugsmerkmale, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und der Abrechnungszeitraum. Für Arbeitgeber kommt hinzu, dass die Berechnung monatlich korrekt dokumentiert, an das Finanzamt gemeldet und fristgerecht abgeführt werden muss.
Was bedeutet Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die bei Arbeitnehmern direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Der Arbeitgeber zieht sie bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung ein und führt sie im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt ab. Sie ist damit keine zusätzliche Steuer neben der Einkommensteuer, sondern deren Vorauszahlung.
Ob und in welcher Höhe Lohnsteuer anfällt, richtet sich nach dem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Vom Bruttoentgelt können bestimmte steuerfreie Bestandteile abgehen, etwa einige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Auch steuerfreie Reisekostenerstattungen oder bestimmte Arbeitgeberleistungen erhöhen nicht zwingend die steuerliche Bemessungsgrundlage. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer folgen dabei unterschiedlichen Regeln: Ein Betrag kann sozialversicherungspflichtig, aber steuerfrei sein - oder umgekehrt.
Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer ist zunächst eine Vorauszahlung. Mit einer Einkommensteuererklärung kann sich später eine Erstattung ergeben, beispielsweise bei hohen Werbungskosten, abzugsfähigen Sonderausgaben oder unterjährig wechselnden Beschäftigungen. Ebenso kann eine Nachzahlung entstehen.
Lohnsteuer berechnen: Diese Daten sind entscheidend
Für eine korrekte Berechnung benötigt die Lohnbuchhaltung nicht nur das vereinbarte Bruttogehalt. Entscheidend sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM. Der Arbeitgeber ruft diese Daten über das elektronische Verfahren ab. Arbeitnehmer müssen daher insbesondere Änderungen bei Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuermerkmalen oder einem eingetragenen Freibetrag zeitnah prüfen.
Zu den wichtigsten Einflussgrößen gehören:
- die Steuerklasse,
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- ein möglicher Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag,
- die Kirchensteuerpflicht und das jeweilige Bundesland,
- der Solidaritätszuschlag,
- der Abrechnungszeitraum sowie regelmäßige und einmalige Bezüge.
Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Einbehalt, nicht aber automatisch die endgültige Jahressteuer. Besonders sichtbar wird das bei Ehepaaren. Die Kombination III/V kann das monatliche Netto des Partners in Steuerklasse III erhöhen, während beim Partner in Steuerklasse V deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten wird. Die Kombination IV/IV mit Faktor verteilt die voraussichtliche Steuerlast meist realitätsnäher über beide Einkommen. Welche Variante passt, hängt von Einkommensverteilung, weiteren Einkünften und der persönlichen Planung ab.
Kinderfreibeträge reduzieren im laufenden Lohnsteuerabzug vor allem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Lohnsteuer selbst wird im Regelfall zunächst nicht über den Kinderfreibetrag gemindert. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist.
So läuft die Berechnung in der Lohnabrechnung ab
Am Anfang steht das Gesamtbrutto. Dazu zählen das feste Monatsgehalt und steuerpflichtige variable Bestandteile, etwa Überstundenvergütungen, Provisionen, Prämien oder geldwerte Vorteile aus einem Firmenwagen. Danach trennt die Abrechnung steuerfreie, pauschal versteuerte und individuell steuerpflichtige Entgeltbestandteile voneinander.
Aus dem steuerpflichtigen Brutto ermittelt das Lohnprogramm anhand der gültigen amtlichen Programmablaufpläne die Lohnsteuer. Diese Rechenwerke bilden den Einkommensteuertarif ab und berücksichtigen die hinterlegten ELStAM. Eine manuelle Berechnung mit einem einzelnen Prozentsatz führt deshalb regelmäßig zu falschen Ergebnissen. Der Steuertarif ist progressiv: Mit steigendem Einkommen steigt nicht das gesamte Einkommen auf einmal in einen höheren Satz, sondern jeweils nur der darüber liegende Teil.
Neben der Lohnsteuer berechnet das Programm gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt für viele Arbeitnehmer wegen der geltenden Freigrenzen nicht mehr an. Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn eine entsprechende Religionszugehörigkeit elektronisch gemeldet ist. Ihre Höhe hängt vom Bundesland ab.
Erst anschließend werden die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mindern zwar das Auszahlungsnetto, sind aber keine Bestandteile der Lohnsteuer. Diese klare Trennung ist wichtig, wenn Arbeitnehmer eine Abrechnung nachvollziehen oder Unternehmen ihre Personalkosten planen möchten.
Einmalzahlungen verändern den Abzug
Ein häufiges Missverständnis betrifft Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Abfindungen. Solche Zahlungen werden nicht immer wie das laufende Monatsgehalt behandelt. Steuerpflichtige Einmalbezüge werden nach besonderen Vorgaben in die Jahresbetrachtung einbezogen. Dadurch kann der Steuerabzug im Auszahlungsmonat deutlich höher wirken als erwartet.
Bei einer Abfindung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fünftelregelung die steuerliche Belastung abmildern. Ob sie angewendet werden darf, hängt aber vom Einzelfall und von der Art der Zahlung ab. Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Abfindung ist gesondert zu beurteilen. Arbeitgeber sollten solche Fälle nicht pauschal mit einer normalen Bonuszahlung gleichsetzen.
Bei schwankendem Arbeitsentgelt, etwa durch Überstunden, Zuschläge oder variable Provisionen, schwankt auch die monatliche Lohnsteuer. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass dauerhaft mehr Jahressteuer anfällt. Die endgültige Steuer ergibt sich aus dem Jahreseinkommen und gegebenenfalls der Steuererklärung.
Freibetrag beantragen und Lohnsteuer laufend senken
Wer regelmäßig hohe berufliche oder private Aufwendungen hat, kann beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag beantragen. Denkbar sind beispielsweise hohe Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, Unterhaltsleistungen oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen. Wird der Freibetrag eingetragen, sinkt der monatliche Steuerabzug.
Das verbessert die laufende Liquidität, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, kann ein zu hoher Freibetrag zu einer Nachzahlung führen. Arbeitnehmer sollten deshalb nur nachvollziehbare und voraussichtlich entstehende Beträge ansetzen. Unternehmen dürfen einen Freibetrag nicht selbst schätzen oder eintragen, sondern verarbeiten ausschließlich die elektronisch bereitgestellten Merkmale.
Was Arbeitgeber bei der Berechnung beachten müssen
Für Arbeitgeber ist die Lohnsteuerberechnung Teil eines festen Monatsprozesses. Vor der Abrechnung müssen Arbeitszeiten, Fehlzeiten, variable Vergütungen, Zuschläge, Sachbezüge und Änderungen von Stammdaten vollständig vorliegen. Nach der Abrechnung folgen die Lohnsteuer-Anmeldung, die Überweisung der einbehaltenen Beträge sowie die Erstellung der Entgeltabrechnung nach § 108 GewO.
Fehler entstehen oft nicht durch die Rechenformel, sondern durch unvollständige Informationen. Ein nicht gemeldeter Krankenkassenwechsel, ein falsch bewerteter Firmenwagen oder eine verspätet erfasste Steuerklassenänderung kann Abweichungen auslösen. Korrekturen sind zwar möglich, verursachen aber zusätzlichen Aufwand und Rückfragen bei Arbeitnehmern.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen, Werkstudenten, Geschäftsführer, grenzüberschreitende Tätigkeiten und Beschäftigte mit mehreren Arbeitsverhältnissen. Beim zweiten und weiteren Dienstverhältnis wird grundsätzlich Steuerklasse VI angewendet. Hier fällt der monatliche Abzug meist deutlich höher aus, weil bestimmte Entlastungen bereits im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.
Warum ein Rechner nur eine Orientierung liefert
Ein Brutto-Netto-Rechner kann den voraussichtlichen Nettolohn schnell und verständlich darstellen. Für Gespräche über Gehalt, Personalplanung oder die Prüfung einer Abrechnung ist das sehr hilfreich. Das Ergebnis bleibt jedoch eine Schätzung, wenn variable Vergütungen, Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder individuelle Freibeträge nicht vollständig abgebildet werden.
Für die verbindliche Lohnabrechnung sollten Unternehmen daher aktuelle Lohnsoftware einsetzen oder die laufende Entgeltabrechnung an ein qualifiziertes Lohnbüro oder einen Steuerberater übertragen. Das reduziert Risiken bei Meldepflichten, berücksichtigt gesetzliche Änderungen und schafft intern Zeit für das operative Geschäft. Gerade bei mehreren Beschäftigten, wechselnden Arbeitszeitmodellen oder häufigen Sonderfällen lohnt sich ein professionell organisierter Payroll-Prozess.
Wer seine Lohnsteuer verstehen möchte, sollte nicht nur auf die Nettozahl schauen. Ein Blick auf Steuerklasse, steuerpflichtiges Brutto, ELStAM und variable Entgeltbestandteile zeigt meist schnell, warum der Abzug in einem Monat höher oder niedriger ausfällt. Für Arbeitgeber ist diese Transparenz zugleich die beste Grundlage für eine nachvollziehbare und prüfungssichere Abrechnung.