Wann muss trotz Arbeitsausfall Gehalt gezahlt werden?

von Team Gehaltsabrechnung.info

In kleinen oder mittleren Unternehmen können sich Krankheitsfälle schnell zu mehr als Bagatellen entwickeln. Wenn beispielsweise ein Virus in der Firma die Runde macht und viele oder besonders wichtige Mitarbeiter ausfallen, kann der Chef nicht nur den einzelnen Angestellten, sondern möglicherweise der gesamten Firma „Gute Besserung!“ wünschen. Nicht nur die Arbeitsausfälle wiegen schwer, sondern auch die Gehaltsfortzahlungen, die seine Mitarbeiter erhalten.

Geld und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) heißt mit vollem Namen Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall. Dies sind auch die beiden wichtigsten Punkte, die in 13 Paragraphen (§) des Artikels 53 angesprochen werden. Eine gegliederte Übersicht des Wortlauts findet man hier online.

Tipps für Arbeitgeber zum Entgeltfortzahlungsgesetz

  • In § 2 stellt der Gesetzgeber klar, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen das Gehalt weiterhin zahlen muss. Arbeitnehmer, die in Heimarbeit tätig sind, besitzen den Anspruch ebenfalls, allerdings gelten in diesem Ausnahmefall Sonderregelungen (§ 10,11). Mitarbeiter, die jedoch am letzten Tag vor einem Feiertag oder tags darauf unentschuldigt fehlen, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für den entsprechenden Feiertag (§ 2, Abs. 3). Grundsätzlich sind Feiertage in den deutschen Bundesländern in vielen Fällen unterschiedlich festgelegt, es kommt also darauf an, wo sich der Betrieb befindet.
  • Bei fortdauernder Krankheit muss der Arbeitgeber normalerweise bis zu sechs Wochen das Entgelt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer länger als vier Wochen ununterbrochen in der Firma arbeitet (§ 3). Die Wartezeit kann durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Unter dieser Krankheitsregelung fallen beispielsweise Sportverletzungen, egal welcher Sportart sie zuzuordnen sind. Der Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts erstreckt sich ebenso auf Auszubildende sowie geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte. „Normalerweise“ bedeutet also, dass im Regelfall die Krankheit als unverschuldet betrachtet wird, außer der Angestellte ist beispielsweise durch einen Unfall arbeitsunfähig, den er betrunken selbst verursacht hat. Solches Verhalten muss also vorsätzlich oder grob verschuldet sein.
  • Der Arbeitnehmer muss bei einer Krankheit, die länger als drei Kalendertage dauert, ein Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann dies jedoch ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Legt der Arbeitnehmer das geforderte Attest im festgeschriebenen Zeitraum nicht vor, kann durch das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers (§ 7) die Fortzahlung des Entgelts verweigert werden.
  • Der oben geschilderte sechswöchige Anspruch endet nicht vorzeitig, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise wegen seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde und diese weiterhin besteht, beziehungsweise, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigung freigestellt, muss der Arbeitgeber für den festgelegten Zeitraum das Gehalt weiterhin zahlen.
  • Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt und der Arbeitnehmer erkrankt währenddessen, wird für die verbleibende Arbeitsleistung gezahlt sowie das Kurzarbeitergeld.
  • Gesetzlich bleibt der Gehaltsanspruch grundsätzlich bestehen, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht arbeiten kann. Beispiele für persönliche Gründe sind Todesfälle in der Familie, die Geburt oder die schwere Krankheit des eigenen Nachwuchses, Heirat, ein Arztbesuch (welcher nur während der Arbeitszeit stattfinden kann) oder die Vorladung als Zeuge zu einem Gerichtstermin. Einschränkungen der Gehaltsfortzahlung können jedoch vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgeschrieben werden. Nicht zahlen muss der Arbeitgeber beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer aufgrund witterungsbedingter Hindernisse (Schneefall, Sturm) oder Streiks im öffentlichen Nahverkehr nicht zur Arbeit erscheinen kann. Häufig regeln auch die Tarifverträge genau, für welchen persönlichen Grund der Arbeitnehmer wie lange frei bekommt. Es lohnt sich für den Arbeitgeber, über diese Fälle genau informiert zu sein.
  • Der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterzahlen, wenn er kein Material zur Erfüllung der Arbeit bereitstellt.

Autor: Frank Schneider
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.
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